Die Grundlagen für die Bemessung der Kosten der externen Bauverwaltung müssen sich nicht zwingend aus der erwähnten Bestimmung ergeben, nachdem bei kostenabhängigen Kausalabgaben, insbesondere bei Verwaltungsgebühren, als Surrogat für eine Bemessungsgrundlage in einem formellen Gesetz das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip herangezogen werden dürfen. Der Kreis der Abgabepflichtigen (Baugesuchsteller) und der Gegenstand der Abgabe (Einreichung eines Baugesuchs, für dessen Beurteilung der Gemeinderat die externe Bauverwaltung beiziehen darf) werden in Ziffer 3 des Gebührenreglements i.V.m. mit § 48 BNO genügend bestimmt definiert.