Aus den Erwägungen 2.3. Gestützt auf § 5 Abs. 2 BauG und § 20 Abs. 2 lit. i GG hat die Gemeindeversammlung der Gemeinde B. am 25. November 1998 das Gebührenreglement beschlossen. Dieses lautet: "1. Für die Behandlung von Baugesuchen und Gesuchen um Vorentscheide sind folgende einmalige Gebühren zu entrichten: 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 131 a) (…) b) Für bewilligte Baugesuche provisorisch 2 ‰ der errechneten Bausumme für Gebäude auf Grund der kubischen Berechnung der nach SIA-Normen geschätzten Baukosten, mindestens aber Fr. 100.00. definitiv (Endabrechnung)