Die Angelegenheit ist zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen – insbesondere zur Untersuchung, ob der Auszahlungsgrund von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG verwirklicht ist – ans Spezialverwaltungsgericht zurückzuweisen. 10 Grundstückschätzung Kognition des Verwaltungsgerichts (E. I./2.) Berücksichtigung einer im Zusammenhang mit der Erschliessung vorzunehmenden Bachöffnung (E. II./2.3.) Feststellung bundesrechtswidrig tiefer Schätzwerte (E. II./2.5.) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 6. November 2019, in Sachen F. gegen KStA und Stadtrat Q. (WBE.2019.167).