die Veranlagung der Jahressteuer vom 20. November 2014 bereits in Rechtskraft erwachsen gewesen sein dürfte bzw. deren Rechtskraft unmittelbar bevorstand, nichts. Einer Revision dieser Veranlagung im Anschluss an das mit der ordentlichen Veranlagung definitiv (und 2019 Steuern und Abgaben 81