schwerdeführers, wonach die Jahressteuerveranlagung rechtskräftig sei und der Besteuerung der Freizügigkeitsleistung zusammen mit dem übrigen Einkommen im Rahmen der ordentlichen Veranlagung entgegenstehe, ausdrücklich als unbehelflich, weil die Veranlagungsbehörde wegen Entdeckung einer erheblichen Tatsache revisionsweise auf die Veranlagung der Jahressteuer zurückkommen könne (Urteil 2C_156/2010 vom 7. Juni 2011 E. 3.2). Auch hier wusste die Veranlagungsbehörde um das Fehlen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zumindest bis zur Einreichung der Steuererklärung 2013 am 5. Januar 2015, d.h. einem Zeitpunkt, wo