sondern auf einem Subsumtionsirrtum bzw. auf einem rechtlichen Irrtum der Steuerbehörde (Urteil des Bundesgerichts 2C_200/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.4.4.2 und 2.4.5.3). Auch wenn die Möglichkeit einer Revision der Veranlagung einer Jahressteuer von Amtes wegen bei Bekanntwerden der fehlenden Voraussetzungen für den Bezug des Vorsorgeguthabens bejaht wird, fällt damit eine Revision stets ausser Betracht, wenn der Steuerbehörde dieser Umstand bei Vornahme der Jahressteuerveranlagung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StHG und § 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StG). 2.2. Ein solcher Fall liegt hier indessen offensichtlich nicht vor. Der