Das Bundesgericht hat die Möglichkeit einer Revision der Veranlagung, mit welcher eine Jahressteuer auf einer Kapitalleistung festgesetzt wird, in einem Fall verneint, in dem der Steuerpflichtige von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu einer Anstellung bei einer von ihm beherrschten GmbH gewechselt und der Steuerbehörde gegenüber nie erklärt hatte, er nehme eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Bei dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt war der Steuerbehörde bei Vornahme der Veranlagung betreffend die Kapitalleistung bekannt, dass der Steuerpflichtige keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Damit beruhte die Veranlagung