3.4. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz einerseits befugt war, die erstinstanzlichen Verfügungen des MIKA abzuändern und den Passus "nach Rechtskraft" zu streichen und andererseits keine Veranlassung bestand, die Ausreisefrist auf 120 Tage auszuweiten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Die Beschwerdeführer hätten die Schweiz bereits bis zum 16. März 2019 verlassen müssen. Es bleibt dem MIKA überlassen, den Beschwerdeführern mitzuteilen, ab wann sie mit einer zwangsweisen Rückführung zu rechnen haben. III. Bei diesem Verfahrensausgang hätten die Beschwerdeführer die gerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).