WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 62 N 6). Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz befugt war, den Passus "nach Rechtskraft" zu streichen und die erstinstanzlichen Verfügungen des MIKA zum Nachteil der Beschwerdeführer abzuändern. Anzumerken ist einzig, dass die Ausreisefrist erst mit Eröffnung der Verfügungen zu laufen begann, d.h. am 15. Januar 2019. 3.3. Die Beschwerdeführer beantragen eine Verlängerung der Ausreisefrist von 60 auf 120 Tage. Hierzu ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die gestützt auf Art.