Daran ändert nichts, dass innerhalb des MIKA bislang sämtliche Einspracheentscheide durch den Rechtsdienst des MIKA ergingen und damit organisatorisch sichergestellt wurde, dass andere Personen als die ursprünglich Verfügenden über die Einsprache entschieden haben. Da die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel darstellt, geht das Verfahren nicht an eine Beschwerdeinstanz über, womit der volle Entscheidungsspielraum bei der ursprünglich verfügenden Behörde verbleibt, was ebenfalls gegen ein Verbot der reformatio in peius spricht (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE 92 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019