Der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (GR 07.27, S. 52) ist zu § 40 VRPG zu entnehmen, dass die Einsprache ein ordentliches, vollkommenes, nicht devolutives, reformatorisches, selbständiges und prinzipales Rechtsmittel sei. Das Einspracheverfahren im Migrationsrecht ist im Kanton Aargau als Rechtsmittelverfahren ausgestaltet, wobei der Einspracheentscheid nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung durch dieselbe Verwaltungsbehörde, das MIKA, ergeht.