Vielmehr entscheidet die Einsprachebehörde, hier die Vorinstanz, gemäss § 40 Abs. 2 VRPG unter Berücksichtigung der Vorbringen der Partei neu und, e contrario zu § 9 EGAR, mit voller Kognition. Der Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Februar 2007 zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (GR 07.27, S. 52) ist zu § 40 VRPG zu entnehmen, dass die Einsprache ein ordentliches, vollkommenes, nicht devolutives, reformatorisches, selbständiges und prinzipales Rechtsmittel sei.