Es unterliegt damit nicht den Regeln des Beschwerdeverfahrens gemäss den §§ 41 ff. VRPG. Mit anderen Worten kommt § 48 Abs. 1 VRPG, wonach angefochtene Entscheide nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Nachteil einer Partei abgeändert werden dürfen, nicht zur Anwendung. Vielmehr entscheidet die Einsprachebehörde, hier die Vorinstanz, gemäss § 40 Abs. 2 VRPG unter Berücksichtigung der Vorbringen der Partei neu und, e contrario zu § 9 EGAR, mit voller Kognition.