3.2. Nachdem die Vorinstanz die erstinstanzlichen Wegweisungsverfügungen dahingehend korrigiert hat, dass die Wegweisungsfrist nicht erst ab Rechtskraft der Verfügungen, sondern bereits ab Erlass der Verfügungen, d.h. ab dem 14. Januar 2019, zu laufen begann und dies für die Beschwerdeführer eine Schlechterstellung bedeutet, ist zunächst zu klären, ob die Vorinstanz befugt ist, eine erstinstanzliche Verfügung zum Nachteil der Betroffenen abzuändern. Das Einspracheverfahren im Migrationsrecht ist kantonalrechtlich in §§ 7 f. EGAR und § 40 VRPG geregelt. Es unterliegt damit nicht den Regeln des Beschwerdeverfahrens gemäss den §§ 41 ff.