Der genaue Zeitpunkt der Erledigung der Gerichtsverfahren sei nicht bekannt. 3. 3.1. Aufgrund der Beschwerde und der damit gestellten Anträge ist nachfolgend einzig zu klären, ob die Vorinstanz die Ausreisefrist zu Recht auf 60 Tage ab Erlass der Wegweisungsverfügungen durch das MIKA festgesetzt hat. Die Wegweisung selbst wurde durch die Beschwerdeführer nicht angefochten. 2019 Migrationsrecht 91