II. 1. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20)" umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Da das vorliegende Verfahren mit Gewährung des rechtlichen Gehörs am 6. Dezember 2018 unter dem AuG begonnen wurde und der Gesetzgeber keine besonderen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2016 erlassen hat, gelangen die revidierten Bestimmungen hier jedoch noch nicht zur Anwendung (Art. 126 Abs. 1 AIG;