D. Mit Verfügung vom 25. März 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, dass die Vorinstanz einstweilen auf sämtliche Vollzugshandlungen zu verzichten habe und dass über das Gesuch um Kostenerlass nach Eingang der Vorakten entschieden werde. Die Vorinstanz reichte am 2. April 2019 die Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 GOG). Erwägungen