Präzisierend hielt die Vorinstanz in der Begründung fest, dass die Beschwerdeführer die Schweiz damit innert 60 Tagen ab Erlass der angefochtenen Verfügungen zu verlassen hätten. C. Mit Eingabe vom 21. März 2019 (Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Begehren: 1. Die Verfügung i.S. von obigen Erwägungen abzuändern, d.h. eine Ausreisefrist von 120 Tagen zu gewähren. 2. Die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Von einer Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten.