Die Ausreisefrist sei mit 60 Tagen bereits angemessen erweitert und es sei nicht ersichtlich, weshalb diese auf 120 Tage ausgedehnt werden müsse. Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Stellungnahme und reichten lediglich kommentarlos eine Bestätigung eines Neurologen vom 28. Januar 2019 ein, wonach sich die Anwesenheit der Beschwerdeführer positiv auf die psychische Gesundheit ihres Sohnes auswirke und sie den Hauptteil der pflegerischen Aufgaben übernähmen, wodurch auf eine Spitex oder stationäre Pflegeeinrichtung verzichtet werden könne. Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.