Ausreisefrist von 60 auf 120 Tage ab Rechtskraft der angefochtenen Verfügungen. Die Vorinstanz vereinigte die beiden Verfahren mit Verfügung vom 24. Januar 2019 und stellte die Einsprachen der erstinstanzlich verfügenden Sektion zur Stellungnahme zu. Im Rahmen der Vernehmlassung wies diese darauf hin, dass es sich beim Passus "nach Rechtskraft" um ein Versehen gehandelt habe, welches im Rahmen des Einspracheverfahrens zu korrigieren sei. Die Ausreisefrist sei mit 60 Tagen bereits angemessen erweitert und es sei nicht ersichtlich, weshalb diese auf 120 Tage ausgedehnt werden müsse.