Genf 2016, Art. 6 N 48). Dieser kann gegen seinen Willen in das Beschwerdeverfahren einbezogen werden; nach dem Parteiwechsel wird das Verfahren mit der neu eingetretenen Partei weitergeführt (vgl. VGE vom 7. März 2018 [WBE.2017.455], Erw. I/5.1; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 596). (…) 2018 Übriges Verwaltungsrecht 329 XII. Übriges Verwaltungsrecht