Hierauf setzte das BFM der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 3. Februar 2009 an (MI1-act. 81). Auf ein am 4. März 2009 eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. April 2009 nicht ein (MI1-act. 82 ff.). Die Beschwerdeführerin reichte jedoch unmittelbar darauf am 8. April 2009 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, worauf der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt wurde (MI1-act. 85).