Selbstständigerwerbender erforderten und rechtfertigten den von der bundessteuerrechtlichen Ordnung abweichenden Einkommensbegriff (BGE 129 V 293 E. 3.2.2.2 f.). Demgegenüber ist die rein steuerrechtliche Gleichbehandlung mit dem Unselbstständigerwerbenden darin zu erblicken, dass der Einkauf von Beitragsjahren zwar vollumfänglich als persönlicher Abzug gemäss § 40 Abs. 1 lit. d StG berücksichtigt wird, jedoch kein "Arbeitgeberanteil" auszuscheiden und als Geschäftsaufwand zum Abzug zu bringen ist (vgl. DANIEL AESCHBACH, Kommentar StG, § 40 N 103; REICH/ZÜGER/ BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 50; Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall A.3.4.1).