ZÜGER/PHILIPP BETSCHART, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum BG über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 27 N 50). Der "Arbeitnehmeranteil" ist demgegenüber kein geschäftsmässig begründeter Aufwand, kann aber wie vom Unselbstständigerwerbenden als persönlicher Abzug i.S.v. § 40 Abs. 1 lit. d StG steuerlich gleichwohl abgezogen werden (Art. 81 Abs. 2 BVG). Die Unterscheidung zwischen "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmeranteil" ist von Bedeutung unter anderem für die Bestimmung der Geschäftsverluste, die interkantonale Steuerausscheidung, aber auch für die Ermittlung des beitragspflichtigen AHV-Einkommens (PHILIP FUNK, Kommentar StG, § 36 N 59;