Mit der Zahlung von Fr. 50'000.00 im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer die von ihm vom 1. Oktober 2011 bis 31. Juli 2013 (entsprechend 22 Monate) unrechtmässig reduzierten Unterhaltszahlungen ausgeglichen. Umgerechnet auf eine jährliche Leistung ergibt dies einen Betrag von Fr. 27'272.00 (50'000:22x12), welcher für die Satzbestimmung (anstelle von Fr. 50'000.00) zu berücksichtigen ist. 10 BVG-Einkaufsbeiträge Steuerliche Nichtberücksichtigung von BVG-Einkaufsbeiträgen, soweit sie als Geschäftsaufwand verbucht wurden Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Oktober 2018, in Sachen B. gegen KStA und Gemeinderat Y. (WBE.2018.88).