94 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Rentennachzahlungen sind beim Empfänger als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen zu betrachten, obwohl diese periodischen Leistungen der Vergangen- heit zuzuordnen sind (HANS-JÖRG MÜLLHAUPT, AG-Steuerkom- mentar, § 44 N 2 mit Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. April 1995 [BE.94.00242]). Dasselbe muss analog für den Leistenden gelten, wenn dieser einen ent- sprechenden Abzug von seinen Einkünften geltend macht; d.h. es ist das Jahresbetreffnis zu ermitteln. Mit der Zahlung von Fr. 50'000.00 im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer die von ihm vom 1. Oktober 2011 bis 31. Juli 2013 (entsprechend 22 Monate) unrechtmässig reduzierten Unterhaltszahlungen ausgeglichen. Umgerechnet auf eine jährliche Leistung ergibt dies einen Betrag von Fr. 27'272.00 (50'000:22x12), welcher für die Satzbestimmung (anstelle von Fr. 50'000.00) zu berücksichtigen ist. 10 BVG-Einkaufsbeiträge Steuerliche Nichtberücksichtigung von BVG-Einkaufsbeiträgen, soweit sie als Geschäftsaufwand verbucht wurden Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 17. Oktober 2018, in Sachen B. gegen KStA und Gemeinderat Y. (WBE.2018.88). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Selbstständigerwerbende können sich der beruflichen Vorsorge freiwillig anschliessen (Art. 4 und 44 BVG). Diesfalls gelten von den geleisteten Beiträgen die Hälfte als "Arbeitgeberbeiträge" und kön- 2018 Steuern 95 nen vom Geschäftseinkommen in Abzug gebracht werden (Art. 81 Abs. 1 BVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2000 vom 15. März 2001, in: Steuerrevue [StR] 2001, S. 196 = StE 2001 A 24.32 Nr. 4; PHILIP FUNK bzw. DANIEL AESCHBACH, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, [Kommentar StG] § 36 N 58 f., § 40 N 103; MARKUS REICH/MARINA ZÜGER/PHILIPP BETSCHART, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum BG über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 27 N 50). Der "Arbeitnehmeranteil" ist demgegenüber kein geschäftsmässig begründeter Aufwand, kann aber wie vom Unselbstständiger- werbenden als persönlicher Abzug i.S.v. § 40 Abs. 1 lit. d StG steuerlich gleichwohl abgezogen werden (Art. 81 Abs. 2 BVG). Die Unterscheidung zwischen "Arbeitgeber" und "Arbeitnehmeranteil" ist von Bedeutung unter anderem für die Bestimmung der Geschäftsverluste, die interkantonale Steuerausscheidung, aber auch für die Ermittlung des beitragspflichtigen AHV-Einkommens (PHILIP FUNK, Kommentar StG, § 36 N 59; REICH/ZÜGER/BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 50). 1.2 Vom Selbstständigerwerbenden getätigte Einkäufe in die Pensionskasse gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als 100% privat, ein "Arbeitgeberanteil" kann demgemäss vom Ge- schäftsgewinn nicht zum Abzug gebracht werden (Urteil des Bun- desgerichts vom 15. März 2001 [2P.155/2000] insbes. E. 3.b, in: StR 2001, S. 419 = StE 2001 A 24.32 Nr. 4). Dies gilt nach feststehender Rechtsprechung und Praxis in steuerlicher Hinsicht weiterhin, trotz- dem das Bundesgericht in sozialversicherungsrechtlicher Angelegen- heit bereits mit Entscheid vom 13. Mai 2003 (BGE 129 V 293) und seither wiederholt bestätigter Rechtsprechung (vgl. u.a. BGE 142 V 169, 136 V 16, 133 V 563) erkannt hat, für die Berechnung der AHV-Beitragspflicht des Selbstständigerwerbenden seien auch freiwillig geleistete Einkäufe entsprechend dem üblichen hälftigen "Arbeitgeberanteil" abzugsfähig. AHV-rechtlicher Normzweck so- wie die angestrebte Gleichbehandlung Unselbstständig und 96 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2018 Selbstständigerwerbender erforderten und rechtfertigten den von der bundessteuerrechtlichen Ordnung abweichenden Einkommensbegriff (BGE 129 V 293 E. 3.2.2.2 f.). Demgegenüber ist die rein steuer- rechtliche Gleichbehandlung mit dem Unselbstständigerwerbenden darin zu erblicken, dass der Einkauf von Beitragsjahren zwar vollum- fänglich als persönlicher Abzug gemäss § 40 Abs. 1 lit. d StG berücksichtigt wird, jedoch kein "Arbeitgeberanteil" auszuscheiden und als Geschäftsaufwand zum Abzug zu bringen ist (vgl. DANIEL AESCHBACH, Kommentar StG, § 40 N 103; REICH/ZÜGER/ BETSCHART, a.a.O., Art. 27 N 50; Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall A.3.4.1). Wie es sich mit der steuerlichen Berücksichtigung eines "Arbeitgeberanteils" verhält, wenn das Reglement vorsieht, dass sich der Arbeitgeber an Ein- käufen des Personals beteiligt, kann an dieser Stelle offenbleiben. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor bzw. es wurde keine solche geltend gemacht. 2018 Migrationsrecht 97 III. Migrationsrecht 11 Familiennachzug - Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person bezüglich Feststel- lung des Sachverhalts und Beschaffung der erforderlichen Beweis- mittel gemäss Art. 90 AuG (Erw. 2.3) - Vorlage eines gültigen Ausweispapiers der nachzuziehenden Person als notwendige Voraussetzung der Gesuchsprüfung (Erw. 2.3.2) Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Mai 2018, in Sachen A. gegen Amt für Migration und Integration (WBE.2016.541). Sachverhalt A. Die Beschwerdeführerin reiste am 25. April 2007 in die Schweiz ein und stellte am 16. Mai 2007 in X. ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Be- schwerdeführerin [MI1-act.] 5). Mit Entscheid vom 20. November 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (MI1-act. 49 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungs- gericht mit Entscheid vom 13. Januar 2009 abgewiesen (MI1- act. 56 ff.). Hierauf setzte das BFM der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 3. Februar 2009 an (MI1-act. 81). Auf ein am 4. März 2009 eingereichtes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 7. April 2009 nicht ein (MI1-act. 82 ff.). Die Beschwerdeführerin reichte jedoch unmittelbar darauf am 8. April 2009 beim BFM ein Wiederer- wägungsgesuch ein, worauf der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt wurde (MI1-act. 85).