: ZBGR 94/2013, S. 368). Implizit vorausgesetzt wird für die Vormerkung von obligatorischen Vereinbarungen, dass die betreffende Berechtigung bzw. Verpflichtung Rechtsnachfolgern (insbesondere Erwerbern) überbunden werden kann. Darin liegt gewissermassen der Zweck der Realobligation begründet. Bei der strittigen Optionsrechtsvereinbarung, welche für den Ablauf des Baurechts eine Übertragungsverpflichtung zu Gunsten einer Drittpartei vorsieht, handelt es sich um keine Bestimmungen, welche die Ausübung des Baurechts betreffen. Insoweit besteht weder ein materieller Zusammenhang mit dem Baurecht noch ein Konnex zu Nutzungsvorgaben des Baurechtsgrundstücks.