SIA 500, Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (nachfolgend: SIA-Norm 500) geforderte minimale Raumabmessung von 1.70 m zwingend einzuhalten ist, oder ob die von der Beschwerdeführerin geplante "variable" Lösung mit einer "verschiebbaren" Wand (mit welcher die Raumtiefe je nach Bedarf von 1.40 m auf die in der SIA- Norm 500 geforderten 1.70 m angepasst/vergrössert werden könne) zulässig ist. 2.1. (…) 2.2. 2.2.1. Vorab festzuhalten ist, dass der projektierte Neubau 28 Wohnungen umfasst, womit das Gebäude als Mehrfamilienhaus gilt (vgl. § 23b ABauV i.V.m. § 64 Abs. 1 BauV; vgl. auch § 18 Abs. 1 BauV).