Aus den Erwägungen: 2. In materieller Hinsicht umstritten ist zunächst, ob bezüglich der Nasszellen die in Ziff. 10.2.1 der Norm SIA 500, Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (nachfolgend: SIA-Norm 500) geforderte minimale Raumabmessung von 1.70 m zwingend einzuhalten ist, oder ob die von der Beschwerdeführerin geplante "variable" Lösung mit einer "verschiebbaren" Wand (mit welcher die Raumtiefe je nach Bedarf von 1.40 m auf die in der SIA- Norm 500 geforderten 1.70 m angepasst/vergrössert werden könne) zulässig ist.