Die Voraussetzungen für den Einsatz einer AVÜ sowie die Erteilung einer Bewilligung nach § 103 Abs. 2 BauG sind erfüllt, weshalb der Beschwerdeführerin zu erlauben ist, die kantonale Infrastruktur für die Installation einer AVÜ auf der Kantonsstrasse K 117 beim Knoten "Gstühl" zu nutzen. Mit andern Worten sind die Signalträger für die Installation der Überwachungs- und Kontrollgeräte freizugeben, und der Zugang zum Steuergerät der Lichtsignalanlage zur Phasenabnahme ist zu gewähren. Die Sache ist zur Erteilung einer entsprechenden Bewilligung an das BVU zurückzuweisen.