Indem der Kanton die Bewilligung zur Nutzung der Signalanlage verweigere, schränke er den Handlungsspielraum der Gemeinde ein. Damit schreibe der Kanton den Gemeinden indirekt vor, wie sie ihre verkehrspolizeilichen Aufgaben wahrnehmen müssten und greife in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde ein. Die Einschränkung des Handlungsspielraums der Beschwerdeführerin stelle eine Verletzung der Gemeindeautonomie dar. Mit dieser Argumentation setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist im Übrigen auch die pauschale Behauptung der Vorinstanz unzutreffend, wonach die Bestimmungen des Baugesetzes betreffend öffentliche Sachen dem § 4 Abs. 2 lit.