deführerin machte dies jedoch gar nicht so geltend. Sie berief sich vielmehr bereits vor Vorinstanz darauf, dass für die Überwachung und Kontrolle des fliessenden Strassenverkehrs innerorts einzig die Gemeinde zuständig sei. Damit müsse es auch den Gemeinden überlassen werden, auf welche Art und Weise sie diese verkehrspolizeilichen Aufgaben gemäss PolG und PolD erfüllen möchten, zumal keine gesetzliche Regelung ersichtlich sei, die den Handlungsspielraum der Gemeinden rechtmässig einschränke. Indem der Kanton die Bewilligung zur Nutzung der Signalanlage verweigere, schränke er den Handlungsspielraum der Gemeinde ein.