3.2). Wollte man solches im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden erreichen, müsste eine stufengerechte und klare gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Keiner vertieften Erwägungen bedarf es sodann zu den Ausführungen im Zusammenhang mit dem "disziplinarischen Nutzen von fest installierten Blitzern", zumal selbst die Vorinstanz diesen Nutzen im Bereich des jeweiligen Standorts bejaht und es vorliegend gerade um die Erhöhung der Verkehrssicherheit konkret beim Knoten "Gstühl" geht (Standortdisziplinierung). Nicht gefolgt werden kann schliesslich den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Gemeindeautonomie.