§ 1 Abs. 2 PolD) vermögen die Gemeindeautonomie nicht zu beschränken (vgl. Erw. 3.2.2). (…) 4. Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die "Beantwortung der Motion Keller" festhielt, eine AVÜ solle nur dann zum Einsatz gelangen, wenn der Bedarf durch die Unfallstatistik und Unfallanalyse nachgewiesen sei und vom Einsatz der Anlage eine signifikante Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erwarten sei, ist darauf hinzuweisen, dass dies zwar die Meinung des Regierungsrats ist, dies jedoch gesetzlich so nicht ausdrücklich verankert ist und von der Beschwerdeführerin in ihrem Autonomiebereich nicht mitgetragen werden muss (siehe Erw.