Der von der Beschwerdeführerin geplante Einsatz einer AVÜ beim Knoten "Gstühl" ist somit auch in verkehrspolizeilicher Hinsicht zulässig, d.h. mit den massgeblichen gesetzlichen Vorgaben vereinbar. 3.3.2. Der aktenkundige Dienstbefehl 216 "Policy für die Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen" der Kantonspolizei (letzte Änderung: 01.04.2017 [nachfolgend: Dienstbefehl 216]) ändert an diesem Ergebnis im Übrigen nichts. Blosse Weisungen und/oder die Einsatzdoktrin der Kantonspolizei (vgl. § 2 Abs. 2 PolG; § 1 Abs. 2 PolD) vermögen die Gemeindeautonomie nicht zu beschränken (vgl. Erw.