Abgesehen davon sind allfällige finanzielle Interessen ohnehin zu relativieren, da Standorte von stationären Kontrollanlagen – wie dargelegt – relativ schnell bekannt sind und die Anzahl Verfehlungen entsprechend abnehmen dürfte. Von selbst ergibt sich im Übrigen, dass das mit der AVÜ verfolgte öffentliche Interesse an der Erhöhung der Verkehrssicherheit (Standortdisziplinierung) höher wiegt als das private Interesse der fehlbaren Verkehrslenker, einer Ordnungsbusse bzw. Strafverfolgung zu entgehen. 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 119