"Gstühl" als sicherheitsrelevantes Fehlverhalten und den Knoten als Gefahrenstelle einstuft und eine (systematische) stationäre Kontrolle als erforderlich erachtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 SKV). Ob die in den letzten Jahren verzeichneten Unfälle beim Knoten "Gstühl" mit einer AVÜ mutmasslich verhindert worden wären, ist letztlich nicht entscheidend (und wäre teilweise wohl auch spekulativ).