Unfälle mit blossen Sachschäden sind in dieser Karte (soweit ersichtlich) nicht eingetragen. Dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund eine AVÜ einsetzen will, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, ist unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben – namentlich des relativ erheblichen Entscheidungsspielraums der Beschwerdeführerin (Gemeindeautonomie) – nicht zu beanstanden: Es sprengt den Spielraum der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, wenn sie die Rotlichtmissachtungen und die Geschwindigkeitsüberschreitungen beim Knoten 118 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019