sprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 142 I 180; 136 I 397 f.). "Verfassung und Gesetz", die den "Rahmen" gemäss § 106 Abs. 1 KV abgeben, sind grossteils kantonales Recht, können aber auch eidgenössisches, interkantonales und internationales sein. Das der Kantonsverfassung nachgeordnete kantonale Recht muss nicht ausschliesslich in Gesetzesform gegossen sein; es gelten die üblichen Regeln der Rechtsetzungszuständigkeiten, insbesondere § 78 (Grosser Rat: Gesetze; Dekrete) und § 91 KV (Regierungsrat: Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten; Verordnungen) (vgl.