Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 103 Abs. 2 BauG im Grundsatz somit erfüllt. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Einsatz einer AVÜ auch in verkehrspolizeilicher Hinsicht zulässig ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 82 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Es steht ihm die umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der polizeilichen Verkehrsregelung zu (BGE 127 I 69; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2013 [6B_656/2012], Erw.