Dass ein beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis im Sinne von § 103 Abs. 2 BauG besteht, lässt sich bei richtiger Betrachtung somit nicht abstreiten. Mit der Inanspruchnahme der kantonalen Infrastruktur erwachsen für die Strasse und den Verkehr auch keine schwerwiegenden Nachteile (vgl. § 103 Abs. 2 BauG). Im Gegenteil, soll mit der AVÜ doch gerade die Verkehrssicherheit erhöht werden (Standortdisziplinierung beim Knoten "Gstühl"). 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 113