Es wäre nicht realistisch, mit einer mobilen Kontrolle in vergleichbarer Weise konstant und gleichzeitig mehrere Spuren überwachen zu wollen; dies umso mehr, als Rotlicht und Geschwindigkeit kontrolliert werden müssten. Zudem wäre die mobile Kontrolle auch mit unverhältnismässigen Kosten (namentlich Personalaufwand) verbunden. Dass ein beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis im Sinne von § 103 Abs. 2 BauG besteht, lässt sich bei richtiger Betrachtung somit nicht abstreiten.