Die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung bzw. Begründung ist sachfremd, sie betrifft nicht die im Rahmen einer Bewilligung gemäss § 103 Abs. 2 BauG zu prüfenden Punkte (Erw. 2.4.1), sondern sie bezieht sich auf die Frage, ob beim Knoten "Gstühl" aus verkehrspolizeilicher Sicht (ihrer Ansicht nach) eine AVÜ eingesetzt werden soll oder nicht. Die Beurteilung dieser Frage fällt indes in den Auf- gaben- und Autonomiebereich der Beschwerdeführerin (vgl. hinten Erw. 3.2 und 3.3.1).