Baugesetz, § 103 N 5; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2285). 2.4.2. Die Vorinstanzen verweigerten die Bewilligung weder aus Gründen der Koordination und Prioritätensetzung zwischen verschiedenen Nutzungen an der öffentlichen Strasse noch mit der Begründung, dass durch die Nutzung der kantonalen Infrastruktur – d.h. durch die Installation der Überwachungs- und Kontrollgeräte am Signalträger sowie dem Anschluss zum Steuergerät der Lichtsignal- 112 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019