O., §§ 50–53 N 2 [zum alten Baugesetz vom 2. Februar 1971]). Was über den Gemeingebrauch (§ 102 BauG) hinausgeht, fällt unter den Begriff der "bewilligungspflichtigen Benutzung". Dabei geht es um Benutzungsarten, die der blossen Erlaubnis bedürfen (§ 104 BauG), und um solche, die eine Verleihung (Konzession) voraussetzen (§ 105 BauG) (vgl. ZIMMERLIN, a.a.O., §§ 50–53 N 2). Gemäss § 103 BauG ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig (Abs. 1).