lation von neuen, zusätzlichen Geräten (namentlich an den Signalträgern) gegen (schlichten) Gemeingebrauch. 2.4. 2.4.1. Gehen Benutzungen öffentlicher Sachen über den Gemeingebrauch hinaus, so unterscheiden Lehre und Praxis zwischen gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung (vgl. Erw. 2.2). Da es aber oft schwierig ist, die Grenze zwischen diesen Benutzungsarten zu ziehen, wurde im Kanton Aargau darauf verzichtet, die Begriffe "gesteigerter Gemeingebrauch" und "Sondernutzung" ins Gesetz aufzunehmen (vgl. ZIMMERLIN, a.a.O., §§ 50–53 N 2 [zum alten Baugesetz vom 2. Februar 1971]).