die Schnittstelle zum Steuergerät der Lichtsignalanlage genutzt bzw. beansprucht werden. Weder die Signalträger noch der Anschluss / die Schnittstelle zum Steuergerät der Lichtsignalanlage bezwecken indes, von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt zu werden. Ein Anwendungsfall von § 102 BauG fällt schon aus diesem Grund ausser Betracht. Abgesehen davon spricht auch die fixe Instal- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 111