BAUMANN, Kommentar Baugesetz, § 102 N 9). Notwendigerweise erstreckt sich der Gemeingebrauch auch auf den Luftraum über den Verkehrsflächen, soweit er in Anspruch genommen werden muss (ZIMMERLIN, a.a.O., § 49 N 4; BAUMANN, Kommentar Baugesetz, § 102 N 9). 2.3.2. Vorliegend sollen – wie dargelegt (Erw. 2.1) – die Signalträger als Bestandteile der Kantonsstrasse zur Installation der Überwa- chungs- und Kontrollgeräte sowie der Anschluss / die Schnittstelle zum Steuergerät der Lichtsignalanlage genutzt bzw. beansprucht werden.