Diese Zweckbestimmung ergibt sich ihrerseits aufgrund einer Widmung, aufgrund der natürlich gegebenen oder menschlich gestalteten Beschaffenheit oder aufgrund des traditionellen Gebrauchs der Sache. Die Gemeinverträglichkeit ist solange gegeben, als die gleichartige und gleichzeitige Benutzung der Sache durch mehrere interessierte Personen praktisch möglich ist, einzelne Interessierte mithin nicht erheblich an der Nutzung gehindert werden (vgl. BGE 135 I 307; zum Ganzen: TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 51 N 3 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2253 ff.; ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend: