2.3. 2.3.1. Zum Gemeingebrauch (§ 102 BauG) gehört die Benutzung einer öffentlichen Strasse, soweit sie bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist. Ob der Gebrauch bestimmungsgemäss ist, muss mit Blick auf die Zweckbestimmung der Sache beurteilt werden. 110 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019